Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum: 26.11.2020 Vollzitat: "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" Ersetzt G 9231-11
v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG) Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom
2.5.2018, S. 29). Fußnote (+++ Textnachweis ab: 2.12.2020 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/645 (CELEX Nr: 32018L0645) +++) Das G wurde als Artikel
1 des G v. 26.11.2020 I 2575 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 2.12.2020 in Kraft getreten. § 7 Abs. 1 u. die §§ 12 bis 26
treten gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 23.5.2021 in Kraft. § 30 Abs. 9 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 am 23.5.2021 außer Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 8 u. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 tritt gem. Art. 4 Abs. 3 am
31.12.2025 außer Kraft. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der
beschleunigten Grundqualifikation § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer § 4 Besitzstand § 5 Weiterbildung § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort § 7 Nachweis der
Qualifikation § 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de -
Seite 2 von 26 - Abschnitt 3 Ausbildungsstätten § 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten § 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit § 11 Überwachung anerkannter
Ausbildungsstätten Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister § 13 Registerführende Behörde § 14 Inhalt des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des
Fahrerqualifizierungsnachweises § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten § 20 Überwachungsbefugnis des
Kraftfahrt-Bundesamtes § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen § 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren §
25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern § 26 Löschung der Daten Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 27 Verordnungsermächtigung § 28 Bußgeldvorschriften § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen § 30
Übergangsvorschriften Anlage Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum Abschnitt 1 Anwendungsbereich Ein Service des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 3 von 26 - § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die 1.
deutsche Staatsangehörige sind, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder 3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf
öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit 1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen
Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, b) den Polizeien des Bundes und der Länder, c) dem Zolldienst, d) dem
Zivil- und Katastrophenschutz oder e) der Feuerwehr oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben
ausgeführt wird, 3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden, 4. Kraftfahrzeugen, die a)
zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden,
die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung übertragen sind, oder c) neu
oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung
verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb
der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen
Beförderung von Gütern oder Personen, 8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und d) die Beförderung unter
Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒
www.gesetze-im-internet.de - Seite 4 von 26 - 9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen
ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden. (3) Im Sinne des
Absatzes 2 1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die
Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen, 2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen
oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, 3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn a) die beförderten Güter im
Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und b) die
Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient, 4.
erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt. Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung § 2 Erwerb der Grundqualifikation und
der beschleunigten Grundqualifikation (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch 1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und
Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder 2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im
Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden. (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei
einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1. (3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils
bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen
führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen. § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine
Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie
des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 5 von 26 - 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur
durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat. (2) Fahrten im
Personenkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr
vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die
beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern
befördert werden; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und
eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine
beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen,
wer a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat, b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres. (4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. (5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in
Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise. (6) An die
Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2. (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss
das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2
tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt. § 4 Besitzstand Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation
und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie
verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die 1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D,
DE oder eine gleichwertige Klasse gilt; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 6 von 26 -
2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt. Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen. § 5 Weiterbildung
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die
Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt,
soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist. (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren. (3)
Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte. (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die
beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder
Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4. (6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte
Weiterbildung anzurechnen. § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes), müssen 1. die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben, 2. die Weiterbildung abschließen a) in der Bundesrepublik
Deutschland, b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind. § 7 Nachweis der Qualifikation (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus
über 1. den Erwerb der Grundqualifikation, 2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie 3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung. (2)
Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz 1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29)
geändert worden ist, oder Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 7 von 26 - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein. (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr
durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der
Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein. (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des
Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5.
August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden. § 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt
mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Abschnitt 3 Ausbildungsstätten § 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsstätten für die
beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine
Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn 1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind, 3. eine fortlaufende
Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und 4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. (3) Der Unterricht darf nur
in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden. (4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation
oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen. § 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer
Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwaltungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die
Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der
Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl 1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang
stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒
www.gesetze-im-internet.de - Seite 8 von 26 - 2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem
Registereintrag angegeben. (3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen. (4)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür
erforderliche Anerkennung erfolgt ist. (5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten (1)
Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere
verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am
Unterricht teilnehmen können. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des Unterrichts ist
ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu
erfolgen. Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
festgestellt worden sind. (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll, 2. das Datum,
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten, 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und
5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder
Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen. Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister Das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, 1. ob der Fahrer im Besitz eines
Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde, 2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten
Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde, 3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen
der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte, 4. ob eine Anrechnung
anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 9 von 26 - 5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation
oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und 6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister
verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden. § 13 Registerführende Behörde Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister. § 14 Inhalt des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern: a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des
Fahrerqualifizierungsnachweises, b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises, c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis
ausstellende Behörde, d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum, e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises
mitteilende Behörde, f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises, h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, i) Fahrerlaubnisklassen, für die die
Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat, 2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und
Geschlecht des Teilnehmers, b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle, c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, d) die Art
der Prüfung, nämlich aa) Regelprüfung, bb) Umsteigerprüfung, cc) Quereinsteigerprüfung, dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer oder ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb, e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern: a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde
sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle, Ein Service des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 10 von 26 - f) Tag der erfolgreichen Ablegung der
theoretischen Prüfung, g) die Art der Prüfung, nämlich aa) Regelprüfung, bb) Umsteigerprüfung oder cc) Quereinsteigerprüfung, h)
Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und 4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern: a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte
sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers, c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, d) Angaben zu den vermittelten
Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und zum Vorliegen anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, e)
Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde. § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren 1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich
sind, und 2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind. § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den
Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises (1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises befugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern
und zu verwenden: 1. die Seriennummer, 2. die ausstellende Behörde und 3. den Tag des Versandes. (2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im
Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises und der Datenübermittlung
an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient. (3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur dortigen Speicherung in dem
Berufskraftfahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen. § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises Der Hersteller
übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des
Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind. § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden Ein Service des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 11 von 26 - (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem
Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind
oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind. (2)
Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren
unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten
nach § 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das
Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige
Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem
Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister
zugelassen werden. Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und
Handelskammer Prüfungen nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt. § 19 Datenübermittlung an
das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren
unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis
4 führen. § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17
und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu
kontrollieren. § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die
Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für 1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften, 2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern, 4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern, 5. die Verfolgung von
Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder 6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern
verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz. Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz
1 genannten Aufgaben erforderlich ist. § 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 12 von 26 - (1) Die im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom KraftfahrtBundesamt an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die
zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung oder 2. für Verwaltungsmaßnahmen
auf Grund dieses Gesetzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Absatz 1
erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln. (3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt
werden. (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers beeinträchtigt würden. § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren Das
Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen
Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt. § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten
Verfahren (1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass 1. dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und 2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3
kontrolliert werden kann. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermittelten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen: 1. die übermittelten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung, 3. die Kennung der übermittelnden Stelle und 4. den Übermittlungsanlass. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur
Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Am
Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernichten. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Datenübermittlung und die
Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgendes enthalten müssen: 1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten, 2. den Tag und die
Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe, 3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und Ein Service des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 13 von 26 - 4. die übermittelten oder die abgerufenen
Daten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre, dürfen die Aufzeichnungen auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers gestellt
wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen. (4)
Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung
der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Fußnote (+++ § 24 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 +++) § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt
erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen
Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen. (2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der
elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. § 26 Löschung der Daten (1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des
Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht. (2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildungen
werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht. (3) Unbeschadet der Absätze
1 und 2 sind die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 27
Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über 1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der
Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und
Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder, b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und
Vorlage von Bescheinigungen; 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern; 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung; 4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren; Ein Service des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 14 von 26 - 5. die Fahrerqualifizierungsnachweise. (2) Die
Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. §
28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Absatz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen
§ 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt, 2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4
zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder
nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für
Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen können abweichend von § 2
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. § 30 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich
anerkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1, längstens jedoch bis zum 2. Dezember
2022. (2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation
und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit. (3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbildungsstätten zum
Berufskraftfahrerqualifikationsregister mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen
tritt. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 15 von 26 - (4) § 7 Absatz 1 findet bis zur
Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. (5) Bescheinigungen zum
Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006
(BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im
Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit. (6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 72), insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
anerkannt. (7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. (8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der
Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (9) (weggefallen) Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt-
und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum (Fundstelle: BGBl. I 2020, 2585 - 2595)
und nun dazu die Unterpunkte:
Weiterbildung Lkw/Bus :
Wirtschaftliches Fahren 1.1 , 1.2 , 1.3, 1.3a Modul 1
Sicher unterwegs 1.5, 3.1, 3.5 Modul 2
Ladungssicherung 1.4, 1.6 Modul 3
Arbeitsplatz 2.2, 2.3, 3.2, 3.6, 3.7, 3.8 Modul 4
Recht und Gesundheit 2.1, 3.3, 3.4 Modul 5
Es gibt 5 Module a. 7 Stunden, insgesamt sind das dann 35 Stunden.
In den Modulen können Kenntnisbereiche variieren. Wichtig dabei ist, dass alle 3 Kenntnisbereiche mit mindestens 1 Unterpunkt
abgedeckt sind. Es darf nur jeweils ein Unterpunkt wiederholt werden.
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
(3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die
1.
Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und
2.
Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.