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Wichtig: Es ist bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen sicherzustellen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird.
Die Verkehrsunternehmen müssen jetzt die Arbeit ihrer Fahrerinnen und Fahrer außerdem so planen und organisieren, dass es ihnen innerhalb eines jeden Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens einmal ermöglicht wird, an ihren Wohnsitz oder an die im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers gelegene Betriebsstätte des Arbeitgebers, der sie normalerweise zugeordnet sind, zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einzulegen. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie es diese Verpflichtung erfüllt, die entsprechenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen aufbewahren und diese den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorlegen. Es handelt sich um eine Organisationsverpflichtung der Unternehmen. Diese Verpflichtung der Unternehmen berührt nicht die Willensfreiheit der Fahrerinnen und Fahrer. Die Fahrerinnen und Fahrer können das Unternehmen nicht von dieser Organisationsverpflichtung entbinden (zum Beispiel durch schriftliche Erklärungen).
Von dieser Organisationsverpflichtung der Unternehmen streng zu trennen ist die im Rahmen der Regelungen über den Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) ab 2021 geltende regelmäßige Rückkehrverpflichtung der Fahrzeuge. Die Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.
Fahrerinnen und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, können außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Unternehmens künftig zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten einlegen. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Die Regelungen sehen außerdem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.