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Mobilitätspaket Teil I 08.2020 Wichtige Änderungen zu EU VO 561 Lenk- & Ruhezeiten, Wochenendruhezeiten BMVI - Mobilitätspaket Teil I: Verbesserung der Sozialvorschriften der Berufskraftfahrerinnen und -fahrer ab 20. August 2020

Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall

 

  • Der EU-Gesetzgeber will im Rahmen des Mobilitätspakets Teil I auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es unvorhersehbare Situationen geben kann, in denen die Fahrerinnen und Fahrer nicht in der Lage sind, den Ort, an dem sie planen, ihre wöchentliche Ruhezeit zu verbringen, im Einklang mit den gesetzlich vorgeschriebenen täglichen oder wöchentlichen Höchstlenkzeit zu erreichen. Deshalb dürfen Fahrerinnen und Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreiten, um die Betriebsstätte ihres Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um dort eine reguläre Wochenruhezeit einzulegen.
  • Haben die Fahrerinnen und Fahrer vor der oben genannten und aus unvorhersehbaren Situationen resultierenden zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt, dürfen sie ihre Lenkzeit ausnahmsweise um zwei Stunden verlängern. Auch hier gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass sie die Betriebsstätte ihres Arbeitgebers oder ihren Wohnort ansteuern, um dort eine reguläre Wochenruhezeit einzulegen.
  • Sämtliche Lenkzeitverlängerungen werden durch gleichwertige Ruhepausen ausgeglichen und unterliegen der Dokumentationspflicht.

Wichtig: Es ist bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen sicherzustellen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird.

Möglichkeit der Fahrerinnen und Fahrer, regelmäßig an ihren Wohnsitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens zurückzukehren

 

Die Verkehrsunternehmen müssen jetzt die Arbeit ihrer Fahrerinnen und Fahrer außerdem so planen und organisieren, dass es ihnen innerhalb eines jeden Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens einmal ermöglicht wird, an ihren Wohnsitz oder an die im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers gelegene Betriebsstätte des Arbeitgebers, der sie normalerweise zugeordnet sind, zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einzulegen. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie es diese Verpflichtung erfüllt, die entsprechenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen aufbewahren und diese den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorlegen. Es handelt sich um eine Organisationsverpflichtung der Unternehmen. Diese Verpflichtung der Unternehmen berührt nicht die Willensfreiheit der Fahrerinnen und Fahrer. Die Fahrerinnen und Fahrer können das Unternehmen nicht von dieser Organisationsverpflichtung entbinden (zum Beispiel durch schriftliche Erklärungen).

Von dieser Organisationsverpflichtung der Unternehmen streng zu trennen ist die im Rahmen der Regelungen über den Berufszugang (Verordnung (EGNr. 1071/2009) ab 2021 geltende regelmäßige Rückkehrverpflichtung der Fahrzeuge. Die Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.

Verkürzung der Wochenruhezeiten

 

Fahrerinnen und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, können außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Unternehmens künftig zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten einlegen. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

Einbeziehung leichter Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

 

Die Regelungen sehen außerdem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EGNr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.