Neues Punktesystem ab 1. Mai 2014

Neues Punktesystem ab dem 1. Mai 2014


Am 1. Mai 2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Neues Punktesystem und Punktetacho Infografik
  1. Statt wie bisher 18 gibt es dann nur noch 8 Punkte
  2. Die sogenannte Eintragungsgrenze wird von 40 auf 60 Euro erhöht
  3. Pflichtseminare bei neuen Verstößen entfallen
  4. Verlängerung der Tilgungsfrist bei neuen Verstößen entfallen

Allerdings führt nicht jedes Verkehrsdelikt, das mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro belegt wird, automatisch zu einem Eintrag. Nur Verkehrsdelikte, die zu einer Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr führen, werden mit Punkten im Verkehrszentralregister, das in Fahreignungsregister umbenannt wird, geahndet.

Das neue Punktesystem ist in Stufen eingeteilt:

  • Vormerkung (1 - 3 Punkte):

    Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
  • Ermahnung (4 - 5 Punkte):

    Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen zu können.
  • Verwarnung (6 - 7 Punkte):

    Der Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung. Punkte können auch durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht mehr abgebaut werden. Pflichtseminare gibt es nicht mehr.
  • Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten):

    Der Betroffene wird für die Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.

Neue Ordnungswidrigkeiten


Ab dem 1. Mai 2014 wird bei Ordnungswidrigkeiten ein Punkt verhängt, bei groben Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot gibt es zwei Punkte und bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis werden sogar drei Punkte eingetragen. Alte Punkte, die vor dem 1. Mai 2014 eingetragen wurden, werden entsprechend in das neue System umgerechnet (siehe Grafik).

Was wird aus meinen alten Punkten?

Die Punkte für alte Verkehrsdelikte, die nach dem neuen System zu keinem Eintrag mehr geführt hätten, werden gelöscht. Das betrifft z.B. Punkte für Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen oder unerlaubtes Befahren von Umweltzonen. Die übrigen Punkte werden auf das neue System umgerechnet und entsprechend beibehalten. Es gelten auch die bisherigen Tilgungsfristen.

Punkteüberführung im neuen Punktesystem des Fahreignungsregisters
Punkte Vorher/Nachher - Vergleich
Delikt Punkte bisher (1) Punkte neu
Rote Ampel überfahren (2) 3 2
0,8 Promille Alkohol (3) 4 2
Verkehrsgefährdung unter Alkohol (5) 7 2
Handy-Telefonieren 1 1
21 km/h zu viel (innerorts) 1 1
31 bis 40 km/h zu viel (innerorts) (5) 3 2
21 km/h zu viel (außerorts) 1 1
51 bis 60 km/h zu viel (5) 4 2
Autobahn-Drängeln (4) 3 2
Gefährliches Überholmanöver (5) 2 1
Vorfahrt missachtet (5) 3 1
Geisterfahrt auf Autobahn-Seitenstreifen (5) 4 1
Unterlassene Hilfeleistung (5) 5 2
Fahren ohne Führerschein (5) 6 2
(1) Quelle: ADAC; (2) ohne Gefährdung und unter einer Sekunde Rotlichtzeit; (3) Ordnungswidrigkeit ohne Fahrfehler; (4) bei 130 km/h und Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowerts; (5) Quelle: dpa

Tilgungsfristen


Neue und alte Tilgungsfristen

Wann werden meine Punkte gelöscht?

Nach dem neuen System verlängern sich die Tilgungsfristen. Bislang galt bei Ordnungswidrigkeiten eine Tilgungsfrist von 2 Jahren und bei Straftaten von 5 bzw. 10 Jahren. Ab dem 1. Mai. 2014 gelten Tilgungsfristen von 2,5, fünf und zehn Jahren. Allerdings wirkt sich ein neuer Eintrag nicht mehr tilgungshemmend für ältere Einträge aus. Für Einträge vor dem 1. Mai 2014 gelten auch die alten Tilgungsfristen.

Für Einträge ab dem 1. Mai 2014 gelten folgende Tilgungsfristen:


Neue Tilgungsfristen
Einfache Ordnungswirdrigkeit 2,5 Jahre
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 5 Jahre
Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis 5 Jahre
Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis 10 Jahre

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft und nicht mit dem Tattag.

 

Möglichkeiten des Punkteabbaus

Konnten bisher durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren zwischen 2 und 4 Punkten abgebaut werden, so ist diese Möglichkeit ab dem 1. Mai 2014 erheblich eingeschränkt.

Lediglich Betroffene, die maximal 5 Punkte haben, können durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar noch 1 Punkt abbauen. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Wer mehr als 5 Punkte hat, kann diese nicht mehr abbauen.

Lassen Sie sich beraten

Mit der Einführung des neuen Punktesystems ergeben sich taktische Möglichkeiten im Bußgeldverfahren. So kann es sinnvoll sein, im Bußgeldverfahren die Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg hinauszuzögern. Denn bei einer Eintragung ab dem 1. Mai 2014 entfällt die bisherige Tilgungshemmung für ältere Delikte. Der Vorteil ist, dass ältere Punkte schneller abgebaut werden können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schwere Verstöße nach dem neuen System ggfs. strenger, d.h. mit mehr Punkten, bestraft werden.

Daher muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine Eintragung vor oder nach dem 1. Mai 2014 für den Betroffenen sinnvoller ist. Ist der Eintrag vor dem 1. Mai 2014 sinnvoll, sollte im Bußgeldverfahren zügig ein rechtskräftiger Abschluss erreicht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Eintrag ins Punkteregister noch vor dem 1. Mai 2014 erfolgt. Ebenso muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach altem Recht sinnvoll ist. Zwar können so noch zwischen 2 und 4 Punkte abgebaut werden, allerdings würden diese nach dem neuen System eventuell ohnehin gestrichen. Auch die Tilgungsfristen müssen dabei beachtet werden.