Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir übernehmen für sie sämtliche Formalitäten der Förderanträge.

 

Förderung über Aus- und Weiterbildungsmaßnahme:

 

Wichtiger Hinweis: Die Antragsfrist zur Förderperiode 2012 beginnt mit dem 01.10.2011 und endet am 15.01.2012. Beantragte Maßnahmen können ab Antragseingang begonnen werden, frühestens jedoch ab dem 01.01.2012. Die Anträge müssen bis zum 15.01.2012 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sein.
Bitte beachten Sie auch: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Die Anträge sind also vor Vorhabensbeginn zu stellen. (Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten).

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung können zuwendungsberechtigte Unternehmen Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:

  • betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer und zur Berufskraftfahrerin
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von bestimmten Lehrgängen, Seminaren und Schulungen

Wie wird gefördert?

Zunächst ist ein vollständiger, form- und fristgerechter Antrag erforderlich. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde (BAG) wird daraufhin ein Zuwendungsbescheid erlassen. Hierin wird dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, welche der beantragten Maßnahmen bis zu welcher Summe grundsätzlich gefördert werden können.
Wichtig: Die Auszahlung einer Förderung kann erst danach in einem 2. Schritt durch die form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden. Mittels dieses Verwendungsnachweises muss der Antragsteller gegenüber der Bewilligungsbehörde den Nachweis erbringen, welche der grundsätzlich förderwürdigen Maßnahmen tatsächlich fristgerecht durchgeführt und bezahlt wurden.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Anteil der Förderung richtet sich nach der Unternehmensgröße. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche die “KMU"-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, können einen Zuschuss in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Kosten erhalten. Bei den übrigen Unternehmen beträgt der Zuschuss 60 %.

Erfolgreiche* Ausbildungsverhältnisse werden mit 35.000 Euro (KMU) oder 30.000 Euro (übrige Unternehmen) bezuschusst. Es wird eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten berücksichtigt.

*Abgebrochene Ausbildungsverhältnisse können nicht gefördert werden.

Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse bis zu 70 % (KMU) oder 60% (übrige Unternehmen) gewährt. Die förderfähigen Maßnahmen sind in einer Anlage zur Richtlinie aufgeführt.

In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?

Für das Förderprogramm Aus- und Weiterbildung der Förderperiode 2012 können Anträge ab dem 01. Oktober 2011 gestellt werden. Gerne können Sie hierzu auch unser "Elektronisches Antragsverfahren" nutzen. Anträge die nach dem 15. Januar 2012 beim Bundesamt für Güterverkehr eingehen, gelten als verspätet.

 

 

Förderung über:

De-minimis

Informationen zur Förderperiode 2012

Wichtiger Hinweis: Die Antragsfrist zur Förderperiode 2012 (De-minimis) beginnt am 01.10.2011 und endet am 28.02.2012. (Die Anträge müssen bis zum 28.02.2012 beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sein.) Beantragte Maßnahmen können begonnen werden, nachdem der vollständige Antrag beim BAG eingegangen ist, frühestens jedoch ab dem 01.01.2012.

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms De-minimis können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten (bis zum jeweils angegebenen Betrag je Maßnahme) erhalten:

  • je fahrzeugbezogene Maßnahme bis zu 3.600 Euro

    (z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen)

  • je personenbezogene Maßnahme bis zu 1.400 Euro

    (z.B. Kosten der Sicherheitsausstattung/Berufskleidung des Fahr-/Ladepersonals/Disponenten)

  • je Maßnahme zur Effizienzsteigerung bis zu 2.500 Euro

    (z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen EG-Kontrollgerätes)

Zum Begriff „Fördermaßnahme“ siehe auch Datei ist nicht barrierefrei Merkblatt „Definition Fördermaßnahme“ (PDF, 103 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Wie wird gefördert?

Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag erforderlich. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde (BAG) erfolgt ggf. eine Budgetzusage (in Form eines Zuwendungsbescheides auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages). Der Antragsteller kann im Rahmen des zugesagten Budgets förderfähige Maßnahmen nach Anlage zu Ziffer 2 der Förderrichtlinie durchführen. (Es gelten die dort unter Ziffer 6.1 genannten maßnahmenbezogenen Förderhöchstbeträge. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht erforderlich.)
Wichtig: Die Auszahlung einer Förderung kann erst danach in einem 2. Schritt durch die form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm De-minimis erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Fördersatz von bis zu 2.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der (zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen verkehrsrechtlich zugelassenen) berücksichtigungsfähigen Fahrzeuge, höchstens jedoch 33.000 Euro.
Hinsichtlich der Berechnung des möglichen Zuwendungsbetrages beachten Sie bitte auch das Merkblatt zu diesem Förderprogramm.

Hinweis: Bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages werden Fahrzeuge, die dem Antragsteller zwar aufgrund einer Nutzungsvereinbarung (wie z.B. Miete/ Leasing) zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht auf diesen zugelassen sind, nicht berücksichtigt.

Nachweis der Haltereigenschaft

Es werden folgende Unterlagen (in Kopie) zum Nachweis der Haltereigenschaft bei berücksichtigungsfähigen schweren Nutzfahrzeugen anerkannt:

Aus den o.g. fahrzeugbezogenen Nachweisen muss Folgendes ersichtlich sein:

  1. amtliches Kennzeichen
  2. zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 12 Tonnen)
  3. Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)
  4. Tag der Zulassung
  5. Fahrzeughalter

Soweit ein Halternachweis nicht erbracht wird, kann alternativ auch das Eigentum an einem schweren Nutzfahrzeug nachgewiesen werden. Dies ist durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunden oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren.

Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis- unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen- möglichst in Listenform erfolgen.

Hinweis: Nicht als Nachweis zugelassen sind Mautaufstellungen und Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber.

In welchem Zeitraum können Anträge gestellt werden?

Anträge zur Förderperiode 2012 können ab dem 01.Oktober.2011 und bis zum 28.Februar 2012 gestellt werden. Gerne können Sie hierzu auch unsere "Elektronische Antragstellung" nutzen. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Antrags beim Bundesamt für Güterverkehr.